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    HCPC Brands EuropeCPNP-Meldung

    Kosmetik-Produktmeldeportal - Verordnung (EG) 1223/2009, Artikel 13

    Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verlangt, dass die Verantwortliche Person eine festgelegte Reihe von Informationen über das Kosmetik-Produktmeldeportal (CPNP) bei der Europäischen Kommission einreicht, bevor ein kosmetisches Mittel auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden kann. HCPC Brands Europe B.V. erstellt und reicht diese Meldung im Rahmen jedes Mandats als Verantwortliche Person ein und hält sie bei Änderungen an Ihrem Produkt oder Ihrer Kennzeichnung aktuell.

    A cosmetic product box placed on a glowing digital scanning portal, EU map silhouette in the background — CPNP electronic notification

    Was gemeldet werden muss

    • Produktkategorie und -name(n) — ausreichend zur spezifischen Identifizierung des Produkts.
    • Name und Adresse der Verantwortlichen Person — an der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich ist.
    • Herkunftsland — sofern das Produkt in die EU importiert wird.
    • Zielmitgliedstaat(en) — wo das Produkt erstmals in Verkehr gebracht wird.
    • Kontaktperson — eine natürliche Person, die bei Bedarf kontaktiert werden kann.
    • Nanomaterialgehalt — Identifizierung und vernünftigerweise vorhersehbare Expositionsbedingungen. Soweit Artikel 16 gilt, ist zusätzlich sechs Monate vor dem Inverkehrbringen eine gesonderte Meldung fällig. Zwei Ausnahmen entscheiden, ob der Artikel überhaupt greift. Artikel 16 Absatz 2 nimmt Nanomaterialien, die als Farbstoffe, UV-Filter oder Konservierungsmittel nach Artikel 14 geregelt sind, vollständig von diesem Artikel aus, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, da diese Verwendungen über die Anhänge zugelassen werden. Artikel 16 Absatz 3 lässt die Sechsmonatsmeldung für Nanomaterialien entfallen, die den Anforderungen des Anhangs III entsprechen. Wir klären vor der Terminierung der Meldung, welcher der beiden Wege für ein Nanomaterial gilt.
    • CMR-Stoffe — Name und CAS/EG-Nummer etwaiger vorhandener krebserzeugender, erbgutverändernder oder reproduktionstoxischer Stoffe der Kategorie 1A oder 1B.
    • Rahmenrezeptur — Inhaltsstoffkategorien und Höchstkonzentrationen, zur Unterstützung einer raschen medizinischen Behandlung im Falle eines Vorfalls.

    Beim Inverkehrbringen

    Die Meldung ist kein einmaliger, nur vor dem Inverkehrbringen erfolgender Schritt. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens meldet die Verantwortliche Person zusätzlich die Originalkennzeichnung und, sofern angemessen lesbar, ein Foto der Verpackung - damit der CPNP-Datensatz mit dem übereinstimmt, was Verbraucher tatsächlich im Regal sehen.

    Ein häufiger Verwechslungspunkt: CPNP vs. PCN

    Die CPNP-Meldung (diese Seite) und die Giftinformationszentren-Meldung gemäß CLP sind getrennte Pflichten, die durch unterschiedliche Verordnungen geregelt, über unterschiedliche Systeme eingereicht und durch unterschiedliche Produkteinstufungen ausgelöst werden. Siehe unsere Seite UFI/PCN-Meldung für die CLP-seitige Pflicht, die für gefährliche chemische Gemische gilt.

    Regulatorischer Rahmen

    VO (EG) 1223/2009 — Artikel 13
    Rahmenrezeptur
    CMR-Kategorie-1A/1B-Angabe
    Nanomaterial-Meldung

    Unser Prozess

    • 1. Aufnahme — Produktkategorie, Formulierung, Zielmärkte und CMR-/Nanomaterial-Status.
    • 2. Rahmenrezeptur — erstellt zur Unterstützung medizinischer Behandlungszwecke.
    • 3. Einreichung — Meldung über CPNP vor dem Inverkehrbringen eingereicht.
    • 4. Kennzeichnungsmeldung — Originalkennzeichnung und Verpackungsfoto gemeldet beim Inverkehrbringen.

    Häufig gestellte Fragen

    Welche Informationen müssen der Kommission vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels übermittelt werden?

    Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) 1223/2009 muss die Verantwortliche Person elektronisch die Produktkategorie und den Namen, Name und Adresse der Verantwortlichen Person, das Herkunftsland bei Import, den/die Mitgliedstaat(en) des ersten Inverkehrbringens, eine Kontaktperson, Angaben zu etwaigen vorhandenen Nanomaterialien, die Identität etwaiger vorhandener krebserzeugender, erbgutverändernder oder reproduktionstoxischer (CMR) Stoffe der Kategorie 1A/1B und eine Rahmenrezeptur einreichen, die eine rasche medizinische Behandlung im Falle eines Vorfalls ermöglicht.

    Ist die CPNP-Meldung dasselbe wie die Giftinformationszentren-Meldung (PCN)?

    Nein - diese werden häufig verwechselt, sind jedoch getrennte Pflichten unter getrennten Verordnungen. Die CPNP-Meldung ist für kosmetische Mittel gemäß der Kosmetikverordnung erforderlich. Die PCN hingegen gilt für gefährliche chemische Gemische gemäß CLP-Anhang VIII und wird über ein anderes System eingereicht. Ein fertiges, für den Endverbraucher bestimmtes kosmetisches Mittel ist vom Anwendungsbereich des CLP ausgenommen und löst daher neben der CPNP-Meldung keine PCN-Pflicht aus. Rohstoffe, nicht fertige Gemische und Grenzfälle sind gesondert zu beurteilen.

    Was ist eine „Rahmenrezeptur“, und warum ist sie erforderlich?

    Eine Rahmenrezeptur listet die Kategorie oder Funktion der Inhaltsstoffe eines Produkts und deren Höchstkonzentration (oder gleichwertige qualitative/quantitative Angaben) auf, speziell eingereicht, damit medizinisches Fachpersonal im Falle einer versehentlichen Exposition oder eines Vorfalls schnell und angemessen handeln kann.

    Bedeutet eine Meldung über CPNP, dass das Produkt geprüft oder genehmigt wurde?

    Nein. Die CPNP-Meldung registriert das Produkt im System und stellt die angegebenen Informationen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Giftinformationszentren zur Verfügung - dabei prüft weder die Kommission noch eine Behörde die zugrunde liegende Produktinformationsdatei oder den Kosmetischen Sicherheitsbericht.

    Was geschieht, nachdem das Produkt tatsächlich in Verkehr gebracht wurde?

    Beim Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels meldet die Verantwortliche Person die Originalkennzeichnung und, sofern angemessen lesbar, ein Foto der entsprechenden Verpackung. Dies ist an den Zeitpunkt des Inverkehrbringens geknüpft und kein späterer Folgeschritt.

    Siehe auch unsere Seiten Verantwortliche Person und PIF, oder unser vollständiges Kosmetik-Regulierungsglossar & FAQ.

    Benötigen Sie eine CPNP-Meldung für Ihr Produkt?

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    HCPC Brands Europe B.V. — spezialisierte Regulierungsdienstleistungen für Home Care and Personal Care Produkte auf dem EU-Markt.

    Leistungen

    • Verantwortliche Person (RP)
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    • Kosmetovigilanz
    • Sicherheitsdatenblätter
    • UFI / PCN-Meldung
    • EU-Vertreter (REACH / CLP)
    • GPSR-Konformität & Vigilanz

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